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Heilmittel-Verordnungen"HEILMITTEL" sind Verordnungen zur Physiotherapie (Massagen/Krankengymnastik), Logopädie (Sprachheilbehandlung) oder Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie). Nur ein Arzt darf die Indikation für die Behandlung stellen, nur er darf diese Verordnungen ausstellen. Dieses ist in der Heilmittelrichtlinie von 2004 gesetzlich verankert. "Die Richtlinien sind für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte (im Folgen den Vertragsärzte genannt), Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und deren Verbände verbindlich." "II Grundsätze der Heilmittelverordnung 9. Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch einen Vertragsarzt voraus. Der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden…" 10. Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. 13. Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch durch eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten (z. B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung), durch eine Hilfsm ittelversorgung oder durch Verordnung eines Arzneimittels unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann." Immer wieder werden Rezepte angefordert, nachdem die Behandlung von Kindergärten/Schulen oder anderen empfohlen wurde, manchmal sogar nachdem eine Behandlung bereits eingeleitet wurde. Wir sind natürlich für die Hinweise der Betreuer in den Kindergärten oder Schulen dankbar. Da Sie viel Zeit mit den Kindern verbringen und diese intensiv beobachten, erkennen Sie Störungen oft sehr früh. Es kann aber auch sein, dass keine Behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, sich das Kind sehr wohl im Rahmen des Normalen entwickelt. Heilmittel dürfen nur bei Erkrankungen aber nicht bei „Schwächen“ verordnet werden. Die Heilmittelrichtlinien sprechen ausdrücklich nur von einer ausreichenden und wirtschaftlichen Verordnungsweise und nicht von einer optimalen! "I Allgemeine Grundsätze Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 und § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien dienen der Sicherung einer … ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln." Da wir die Hinweise und Empfehlungen der Betreuer sehr ernst nehmend, werden wir in Absprache mit Ihnen eine differenzierte Diagnostik vornehmen, bevor eine Behandlung eingeleitet werden kann. Nachträglich ist es uns nicht möglich, eine bereits eingeleitete Behandlung zu sanktionieren. Bitte haben Sie dafür Verständnis, wir haften den Krankenkassen gegenüber für die korrekte Ausstellung von Heilmittelverordnungen mit unserem eigenen Geld (sog. Regreß). Sie müssen in die Therapie Ihres Kindes eingebunden sein. Sie sollten wissen, woran Ihr Kind in der Therapie gerade arbeitet und regelmäßige Übungen zu Hause durchführen („Hausaufgaben“). Das setzt zumeist auch die Therapie in der Therapeutenpraxis und nicht im Kindergarten oder in der Schule voraus. Sie als Eltern müssen der Multiplikator sein, damit sich der Trainingseffekt der Therapiestunde zu Hause vervielfacht. Was kann man mit ein bis zwei Therapiestunden je Woche sonst auch schon erreichen. Therapeuten, die Sie nicht in die Therapie einbinden, werden von uns nicht weiter unterstützt! "Vertragsärzte und Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern." Wir werden nach jedem einzelnen Rezept in einem persönlichen Gespräch und einer Untersuchung Ihres Kindes die Fortschritte überprüfen, die Ihr Kind während der vergangenen Therapiestunden gemacht hat. "11.2.4 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur zulässig, wenn sich der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen." Je nach Krankheitsbild darf im Regelfall auch nur eine bestimmte Menge an Therapiestunden verordnet werden. Übersteigt das Störungsbild Ihres Kindes diesen Regelfall, muss eine weitergehende Diagnostik durchgeführt werden. "11.4 Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten." Bitte haben Sie Verständnis für unser Vorgehen. Aus unserer Sicht bekommt jedes Kind die Ihm zustehenden Verordnungen, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die regelmäßigen Therapiekontrollen durch uns dienen der Sicherung des Therapieerfolges. letzte Änderung: 11.01.2010
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