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Medikamenten-Verordnungen

Die Verordnung von Medikamenten unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen. Einflüsse auf unsere Verordnungen haben neben den wissenschaftlichen Leitlinien (medizinische Grundlage) die Arzneimittelrichtlinien (AMR, veröffentlich vom gemeinsamen Bundesausschuss), Me-Too-Quoten (sog. unwirtschaftliche Arzneimittel), Generikaquoten (sog. Nachahmerpräparate) und die Zulassung des jeweiligen Medikamente (Viele Medikamente sind für Kinder bzw. best. Altersgruppen nicht zugelassen).

Im Folgenden möchten, wir Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Regelungen und unser daraus resultierendes Verordnungsverhalten geben.

"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."

"2. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V)"

"4. Arzneimittel mit nicht ausreichend gesichertem therapeutischem Nutzen dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden."

"6. Die arzneimittelrechtliche Zulassung ist dabei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Verordnungsfähigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung."

"Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot durch kostenbewusste Verordnung insbesondere in folgender Weise entsprechen:

1. Stehen zum Erreichen eines Therapieziels mehrere gleichwertige Behandlungsstrategien zur Verfügung, soll die nach Tagestherapiekosten und Gesamtbehandlungsdauer wirtschaftlichste Alternative gewählt werden.

2. Stehen für einen Wirkstoff mehrere, für das Therapieziel gleichwertige Darreichungsformen zur Verfügung, soll die preisgünstigste Darreichungsform gewählt werden.

3. Bei der Verordnung von Arzneimitteln, die mit gleichem Wirkstoff, Wirkstärke und Darreichungsform von verschiedenen Firmen angeboten werden, soll ein möglichst preisgünstiges Präparat ausgewählt werden."

Daraus und aus weiteren Gesetzestexten folgt, dass wir immer nur die günstigsten Präparate eines Wirkstoffes verschreiben dürfen (Generika = Nachahmerpräparate). Beim Inhaltsstoff Ibuprofen verordnen wir statt des Nurofen®-Saftes z.B. Ibuprofen-ratiopharm®-Saft (Kostenersparnis ca. 1/3). Darüber hinaus gibt es Rabattverträge Ihrer Krankenkasse mit bestimmten Pharmafirmen, so dass Apotheker verpflichtet sind Ihnen evtl. ein anderes Medikament als das Rezeptierte auszuhändigen. Konzentration und Menge müssen aber identisch sein. Achten Sie auf die Packungsbeilage und Dosierhinweise. Kennzeichnungen auf dem Rezept um das Originalpräparat zu erhalten sind nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.

(2) Eine Verordnung von Arzneimitteln ist - von Ausnahmefällen abgesehen - nur zulässig, wenn sich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt von dem Zustand der oder des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

(3) Vor einer Verordnung von Arzneimitteln ist zu prüfen, ob

1. eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt,

3. anstelle der Verordnung von Arzneimitteln nichtmedikamentöse Therapien in Betracht zu ziehen sind,

4. angesichts von Art und Schweregrad der Gesundheitsstörung eine Arzneimittelverordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung medizinisch notwendig ist und

5. angesichts von Art und Schweregrad der Gesundheitsstörung und der bei ihrer Behandlung zu erwartenden therapeutischen Effekte zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittel zur Verfügung stehen.

(4) Vor einer Verordnung soll sich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt über die Medikation der oder des Versicherten informieren. 2Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Verordnungen durch andere Ärztinnen oder Ärzte sowie auf die Selbstmedikation der oder des Versicherten.

Das bedeutet, dass die nachträgliche Verordnung von Medikamenten nicht zulässig ist, da wir weder die korrekte Indikation stellen konnten, noch das richtige Medikament wählen konnten, noch ein günstiges Präparat auswählen konnten.

Bitte haben Sie für dieses strikte Vorgehen Verständnis. Wir haften den Krankenkassen gegenüber für die korrekte Ausstellung von Medikamenten und das Einhalten unserer Medikamentenbudgets mit unserem eigenen Geld (sog. Regreß).

Diese Mittel gibt es deswegen o.g. Gründen von uns generell nicht auf Kassenrezept:

  • Medikamente auf Vorrat (z.B. Haus- oder Reiseapotheke)
  • Entblähende Mittel (z.B. Lefax oder Sab simplex)
  • Vitaminpräparate
  • Präparate zum Aufbau der Darmflora (z.B. Symbioflor, Mutaflor, Lacteol, Perenterol)
  • Mittel gegen Infektanfälligkeit
  • Mittel zur äußeren Anwendung bei Erkältungen (z.B. Transpulmin) Hautpflegemittel und Pflegebäder
  • Zahnungshilfen (z.B. Dentinox)
  • Mittel zur äußerlichen Anwendung bei Prellungen, Schwellungen, Verstauchungen
  • Antihistaminikagel (z.B. Fenistil)

 

Für Kinder nach dem 12. Geburtstag sind rezeptfreie Medikamente nicht mehr verordnungsfähig:

  • Mittel für Erkältungskrankheiten (Nasenspray, Hustensäfte)
  • Fieber- und Schmerzmittel
  • Durchfallmittel
  • Pflegesalben

 

Darüber hinaus gilt, dass wir auch bei Medikamenten, die aufgrund einer chronischen Erkrankung dauerhaft verabreicht werden, regelmäßige (viertel- halbjährlich) Untersuchungen des Kindes durchführen müssen:

  • Treten Nebenwirkungen auf
  • Ist die Dosierung noch korrekt
  • Ist das Medikament noch notwendig
  • Sind Therapiekontrollen (z.B. Blutentnahmen, Lungenfunktionen o.a.) notwendig

Wir danken für Ihr Verständnis.



letzte Änderung: 11.01.2010
 
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