|
||||
|
Entschuldigung für die SchuleDie allgemeine Schulordnung (ASchO), erlassen vom Kultusminister, schreibt für die Abwesenheit von Schülern vom Unterricht folgendes vor: §9 Schulversäumnis (1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag. (2) Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. (3) Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Das nordrheinwestfälische Schulgesetz formuliert in §43 fast identisch. Falls die Schule entgegen diesem Erlass trotzdem ein ärztliches Attest bei Krankheit verlangt, müssen wir hierfür 2,50 € berechnen. letzte Änderung: 18.01.2010
|
|||
| © 2009-2012 - Familienpraxis Jüchen | Design und Realisierung: Marcus Dau | CMS: Redaxo | ||||